Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz
LippeVG -§ 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Stand: 26.08.2026
DerWiderspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.